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Reverse-Charge-Rechnung einfach erklärt

Steuern, 2 Min. Lesezeit, Oktober 2026. SteuerPilot – snapkauf.de

Reverse-Charge-Rechnung: Wann der Kunde die Umsatzsteuer schuldet, welchen Hinweis die Rechnung braucht und worauf Sie achten sollten.

Beim Reverse-Charge-Verfahren schuldet nicht der leistende Unternehmer, sondern der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer. Das klingt kompliziert, ist aber in der Praxis gut zu erkennen. Dieser Beitrag erklärt, wann das gilt und was auf die Rechnung gehört.

Was bedeutet Reverse-Charge?

Übersetzt heißt es „Umkehr der Steuerschuld“. Die gesetzliche Grundlage ist § 13b UStG. Ihr Kunde führt die Steuer selbst an das Finanzamt ab und kann sie in vielen Fällen zugleich als Vorsteuer geltend machen.

Wann kann das Verfahren gelten?

  • bei bestimmten Bauleistungen zwischen Unternehmern
  • bei Leistungen eines ausländischen Unternehmers an einen inländischen Unternehmer
  • bei weiteren im Gesetz genannten Fällen, etwa bestimmten Lieferungen

Lieferungen von Waren in andere EU-Länder sind ein eigener Fall (steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung) und nicht dasselbe wie Reverse-Charge. Prüfen Sie daher immer, welcher Fall bei Ihnen vorliegt.

Was gehört auf die Rechnung?

  • kein Ausweis von Umsatzsteuer, nur der Nettobetrag
  • der Hinweis „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ (§ 14a UStG)
  • Ihre Steuernummer oder USt-IdNr. und die USt-IdNr. des Kunden
  • die übrigen Pflichtangaben, siehe Pflichtangaben auf der Rechnung

Rechnung erstellen

Im Werkzeug finden Sie eine eigene Dokumentart: Reverse-Charge-Rechnung erstellen. Sie fügt den Hinweis ein und weist keine Umsatzsteuer aus. Einen Überblick über andere Fälle ohne Steuerausweis bietet der Beitrag Rechnung ohne Umsatzsteuer.

Ob Reverse-Charge in Ihrem Fall gilt, hängt von Details ab. Lassen Sie das im Zweifel von Ihrer Steuerberatung prüfen. Dieser Beitrag ist keine Steuerberatung.

Beispiel aus der Praxis

Ein Subunternehmer erbringt Bauleistungen für einen Bauträger, der selbst Bauleistungen erbringt. Er stellt eine Rechnung über 10.000 Euro netto und weist keine Umsatzsteuer aus. Stattdessen steht auf der Rechnung der Hinweis auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers. Der Bauträger meldet die 1.900 Euro Umsatzsteuer selbst an. Ob das in Ihrem Fall zutrifft, sollten Sie vorab klären.

Pflichten des Leistungsempfängers

Der Kunde muss die Steuer in seiner Umsatzsteuer-Voranmeldung erfassen. Für Sie als Rechnungssteller ist wichtig, dass die Rechnung vollständig ist, damit Ihr Kunde richtig verfahren kann.

Häufige Fragen

Wie erkenne ich, ob Reverse-Charge gilt?

Das hängt von Art der Leistung, Ort und den Beteiligten ab. Das Gesetz nennt die Fälle abschließend. Fragen Sie im Zweifel Ihre Steuerberatung.

Muss ich eine USt-IdNr. angeben?

In vielen Fällen ja. Bei Leistungen an Unternehmer in anderen EU-Ländern sind beide USt-IdNrn. wichtig.

Ist Reverse-Charge dasselbe wie steuerfrei?

Nein. Die Leistung ist steuerpflichtig, nur die Person, die die Steuer schuldet, ist eine andere.

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